BF17 begleitetes Fahren

Sinn und Zweck des begleiteten Fahren mit 17 Jahren ist …

 … mehr Freizeit für den Schutzengel

FahrenFahrenErfahren

Durch diese Phase haben Jugendliche die Möglichkeit, nach einer professionellen  Fahrschulausbildung in der Fahrschule BÖKER bereits mit 17 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B, B96 oder BE (also für PKW und Anhänger) zu erwerben, die sie aber nur in Begleitung einer rechtlich zugelassenen und eingetragenen Person nutzen dürfen.

Sinn und Zweck ist es, das hohe Unfallrisiko junger Fahrerinnen und Fahrer zu senken,
indem sie in Begleitung einer älteren Begleitperson deutlich mehr als sonst üblich
fahrpraktische Erfahrungen im Straßenverkehr sammeln,

bevor sie ab 18 Jahren allein unterwegs sind. 

Bei der Gruppe der jungen Autofahrer stellt sich ein ganz besonderes Verkehrssicherheitsproblem. Der Anteil der 18- bis 24- jährigen an allen bei Verkehrsunfällen

getöteten beträgt etwa 22 %  und liegt damit deutlich über ihrem Anteil an der Bevölkerung mit nur 8 %.

Im Vergleich zur Altersgruppe der 25- bis 34-jährigen ist das Risiko der jungen Fahrer, bei einem Verkehrsunfall getötet zu werden, fast dreimal so hoch, im Vergleich zur Gruppe der 35- bis 54-jährigen sogar fünfmal so hoch.

Die Unfallproblematik bei den Fahranfängern wird im Wesentlichen auf mangelnde Fahrerfahrung und eine erhöhte Bereitschaft zu risikoreichem Verhalten zurückgeführt.

Mal ganz ehrlich:

Denken wir doch alle ein Mal an unsere ersten Kilometer im Straßenverkehr.
Wie oft hatten wir einfach nur „Glück“ oder wie oft sind Freunde und Bekannte in Unfälle verwickelt worden.
Einige dieser Freunde gibt es heute nicht mehr.
Mit dem BF 17 haben wir die Möglichkeit unser damaliges „Glück“
bei unseren Kinder in Wissen und Können umzuwandeln.

Voraussetzung und Ablauf beim begleiteten Fahren mit 17 Jahren …

ab 16 ½ Jahren Ausbildungsbeginn

Anmeldung und Ausbildung inkl. aller Prüfungen wie bisher bei uns, nur ein Jahr früher (ab 16 ½ Jahren)
Ausbildung in den Klassen B, B96 und BE (Diese schließen die Klassen L und AM mit ein)

  • theoretische Prüfung frühestens 3 Monate
    vor dem 17. Geburtstag
  • praktische Prüfung frühestens 1 Monat
    vor dem 17. Geburtstag

ab 16 ½ Jahren – Führerschein Antragsstellung
Antrag vollständig am Rathaus des 1. Wohnsitzes abgeben

zusätzlich zwei Anträge bei BF 17:
(die Formulare bekommst Du von uns oder im Downloadbereich)

1. Antrag zur Teilnahme am „ Begleitetes Fahren ab 17“

+ 3 Anlagen zu diesem Antrag zur Teilnahme am „Begleitetes Fahren ab 17“
  • Kopie Deines Personalausweis (Vor- und Rückseite)
    oder Kopie Deines Reisepass (Vor- und Rückseite)
  • Kopie Ausweis(e) der gesetzlichen Vertreter (Eltern)
    (Vor- und Rückseite)
    oder Kopie Reisepass der gesetzlichen Vertreter (Eltern)
    (Vor- und Rückseite)
  • Beiblatt der Begleitperson(en)
    (1 Blatt je Begleiter zzgl. der Anlagen)
2. Ein Beiblatt für jede Begleitperson
+ 2 Anlagen zum Beiblatt für jede Begleitperson:
  • Kopie des Führerschein (Vor- und Rückseite)
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
    oder Kopie Reisepass (Vor- u. Rückseite)

dazu kommen zusätzliche Gebühren für die Führerscheinstelle

  • für den BF17 Antragssteller
  • für jede Begleitpersonen

nach bestandener Prüfung frühestens am 17. Geburtstag
(An Sonn- oder Feiertagen erst am darauf folgenden Werktag)

gibt es noch keinen Scheckkartenführerschein 

aber die Aushändigung der Prüfbescheinigung 

und Beginn der zweijährigen Probezeit 

vom 17. – 18. Lebensjahr
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Selbstständiges und eigenverantwortliches Fahren

  • aber immer nur mit einer eingetragenen Begleitperson;
    ohne Ausnahmen!
  • nur innerhalb Deutschlands (auch nicht in EU Ländern)
  • unter einer Alkoholgrenze von 0,0 Promille für den Fahrer
    und von 0,5 Promille für die Begleitperson
  • Die Begleitperson ist nicht verantwortlich;
    Sie ist nicht Fahrzeugführer. Sie darf nie in die Fahrzeugbedienung eingreifen,
    sondern nur als Berater fungieren
  • Fahrer muss immer die Prüfbescheinigung und einen Ausweis mitführen; die Begleitperson muss den Führerschein und einen Ausweis mitführen

Ausserdem:
Mit dem Führerschein ab 17 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse
der Klassen AM und L
Nur die Fahrzeuge dieser Klassen (M, S und L) dürfen ohne Begleitperson gefahren werden

nach dem 18. Geburtstag
Zeit für deinen Führerschein

Jetzt darf auch ohne Begleitperson gefahren werden
aber trotzdem schnell den EU Führerschein (Scheckkartenführerschein) bei der Führerscheinstelle beantragen

Achtung:
Die Prüfbescheinigung ist nur bis 3 Monate nach
dem 18. Geburtstag gültig.
Ihre Gültigkeit erlischt dann automatisch.

Infos für den Fa

Fahre nie ohne Deine Begleitperson.
Fahre nur, wenn Du fit bist, niemals unter Alkohol oder Drogeneinfluss oder wenn Du übermüdet bist!
Halte unbedingt die Auflagen ein, da sonst die Ausnahmegenehmigung widerrufen und ein Bußgeld fällig wird. Außerdem kann Dir die Fahrerlaubnis entzogen werden.


Übrigens:
Wer noch keine 18 Jahre alt ist und ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, bezahlt 150 Euro Bußgeld und bekommt Punkte in Flensburg.
Außerdem wird sofort die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar (Nachschulung) angeordnet.
Das nicht Mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 € geahndet.

Infos für den Begleiter:

Die Beleitperson(en) müssen:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • Klasse B seit min. 5 Jahren ununterbrochen besitzen
  • dürfen max. 1 Punkt in Flensburg haben
  • Die Begleiterin/Begleiter muss nicht die erziehungsberechtigt Person sein

Ihre Aufgabe liegt vor allem darin, der Fahrerin bzw. dem Fahrer vor und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um damit Sicherheit beim Fahren zu vermitteln.
Sie haben dabei jedoch keine Ausbildungsfunktion und dürfen nicht in die Fahrtätigkeit und Entscheidungsbefugnis der Fahranfängerin oder des Fahranfängers eingreifen, weil diese selbst im Besitz einer Fahrerlaubnis und verantwortliche Fahrzeugführer sind.
Lassen Sie bitte nicht zu, dass das Fahrzeug in einem eingeschränkt fahrtüchtigen oder gar fahruntüchtigen Zustand gesteuert wird oder dass durch die Fahrweise andere – auch die Fahrzeuginsassen – gefährdet werden (z.B. durch Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße, zu dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver).
Es ist ratsam, dass Sie sich vor Fahrtantritt über Ihre Erwartungen austauschen.
Begleiten Sie nicht, wenn Sie selbst nicht fit sind, Alkohol oder gar Drogen konsumiert haben und auch dann nicht, wenn Sie sich zuvor mit der Fahrerin oder dem Fahrer gestritten haben.
Nehmen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Pass mit, damit Sie sich ausweisen können. Teilen Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Ihrer Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung mit, dass das Fahrzeug im Rahmen des begleitetem Fahren benutzt wird.