Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule BÖKER sind immer Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit gelten in diesem Text alle Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.

01. Die Ausbildung / Dienstleistung

umfasst den theoretischen Unterricht und / oder die praktische Ausbildung entsprechend der Ausbildungsklasse und / oder der Form / Art laut dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die Vorstellung zu den gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.

02. Der Ausbildungsvertrag / der Dienstleistungsvertrag

bedarf grundsätzlich der Textform. Wird in Ausnahmen und / oder bei online Anmeldungen/Vertrag auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach § 32 FahrlG vorgeschrieben veröffentlichten Entgelte und Geschäftsbedingungen. Es gelten die gesetzlichen Widerruffristen, bei online Anmeldungen innerhalb 14 Tage ab Datenübertragung.

03. Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung und Dienstleistungen

sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen sind die nachstehend gültigen Bedingungen (AGB’s) immer verbindlicher Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

04. Beginn und Ende

Die Ausbildung oder Dienstleistung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung. Der Ausbildungsvertrag endet mit der / den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Vertrages Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf von einem Jahr automatisch, wenn keiner der Vertragspartner schriftlich widerspricht. Für die Vertragsverlängerung wird ein Entgelt gemäß Preisaushang nach §32 FahrlG erhoben.  Wird der Vertrag verlängert, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die durch den Preisaushang nach §32 FahrlG gültigen Entgelte zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.

05. Entgelte der Fahrschulen

sind lt. §32 FahrlG durch Preisaushang bekannt zu geben und sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.

06. Entgeltinhalte

Mit dem Grundbetrag sind die bei einer Ausbildung / Dienstleistung allgemeinen normalen Aufwendungen der Fahrschule und die Aufwendungen der Fahrschule zur Erteilung des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts inklusive den erforderlichen Vorprüfungen zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung, abgegolten. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse zu berechnen; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig. Nach Ablauf der gesetzlichen Gültigkeit der Theoriestunden ist die Fahrschule berechtigt den 1/2 Grundbetrag  für den erneuten Unterrichtsbesuch zu berechnen. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich Begleitfahrzeug, sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden alle notwendigen Aufwendungen für die theoretische- und praktische Prüfungsvorbereitung- und Abwicklung und des dazu jeweils vorgeschriebene Karteikartenabschluss abgegolten.

07. Absagen / Ausfall / Benachrichtigungsfristen

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde / Leistung nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden / Termine nicht mindestens 2 Werktage vorher abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) / Leistung(en) zu verlangen. Im Krankheitsfall muss die ärztliche Bestätigung spätestens nach 3 Werktagen in der Fahrschule, bei Prüfungsterminen spätestens nach 3 Werktagen beim TÜV und die Kopie in der Fahrschule abgegeben werden. Über eine diesbezügliche Leistungsgutschrift entscheidet die Fahrschule im Einzelfall. In allen Fällen bleibt dem Fahrschüler der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

08. Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungs- oder Dienstleistungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor dem Beginn derselben, der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen mit den verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt und die verauslagten Gebühren nicht vereinbarungsgemäß zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen bis zum Ausgleich verweigern.  Die Begleichung der Entgelte ist durch Barzahlung und / oder mit EC-Karte (PIN-Verfahren) und / oder rechtzeitiger Überweisung und / oder Sofortüberweisung möglich.

09. Kündigung des Vertrages

muss in Textform (schriftlich) erfolgen. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 6 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Wenn der Fahrschüler den theoretischen und / oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat. Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonal verstößt.

10. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 1/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Beginn der Ausbildung erfolgt. Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung erfolgt. Entgelte für die Vorstellung zu den theoretischen oder praktischen Prüfungen sowie verauslagte Prüfgebühren sind immer zu begleichen. Bei vorzeitigem Ausbildungsabbruch ist die Fahrschule berechtigt ein Entgelt in Höhe der vertraglichen Vereinbarung für den gesetzlich vorgeschriebenen Karteikartenabschluss zu berechnen. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Vorauszahlungen müssen erstattet werden.

11. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer, Fahrschüler und Kunden haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Prüfungen beginnen und enden grundsätzlich beim TÜV oder der Fahrschule Böker in Leonberg. Wird davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

12. Wartezeiten bei Verspätung

Beide Vertragspartner müssen sich Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungs- zeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht mindestens 75% der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Der Fahrschule bleibt der Nachweis vorbehalten das der Ausfallschaden auch höher ist. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

13. Ausschluss von der Ausbildung

Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Wahrnehmungsfähigkeit sind. In diesem Fall ist der Fahrschüler ebenfalls zur Ausfallentschädigung wie unter den Punkten 07. und 10. verpflichtet.

14. Inbetriebnahme und Bedienung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen.

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte- und Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

15. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Zweiradradausbildung

Zweiräder dürfen niemals ohne Anweisung und / oder Aufsicht berührt werden. Geht bei der praktischen Ausbildung oder Prüfung die Sicht- und / oder Funk Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs, muss dieses ordnungsgemäß abgestellt und gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.

16. Vorstellung zu den Prüfungen / Abschluss der Ausbildung

Die Anmeldung / Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen erfolgt nach der Zustimmung beider Vertragspartner und ist dann für beide verbindlich. Alle Prüfungen und / oder Prüfungsteile können und dürfen nur bei vollständigem Schülerkontoausgleich (siehe Punkt 08.) begonnen werden. Wird der Termin vom Schüler versäumt, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und der angefallenen verauslagten Prüfgebühren verpflichtet. Die Fahrschule darf die Ausbildung nur abschließen, dass bedeutet den Schüler zu den jeweiligen Prüfungsteilen anmelden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Prüfungsteil besitzt. Dies gilt insbesondere bei der Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 6 FahrschAusbO).

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

Rechtsstand 01. Januar 2024

 

 

 

 

Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung

(zu online abgeschlossenen Ausbildung- und Dienstleistung Verträgen)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab Tag des Absenden auf der Webseite d. h. ab dem Vertragsabschluss.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns der
Fahrschule Böker
Inh. D. u. L. Berberich GbR
Uhlandstrasse 45
D-71229 Leonberg
Telefon +49 172 1399966
Telefax +49 7152929734
E-Mail info@fahrschule-boeker.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus,
dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, ohne Ausnahme,
unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen
wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen
sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum
Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.